§ 221 ZPO. Fristbeginn

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 221 § 221
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei [ihrer] Festsetzung […] ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstücks, in [dem] die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist. (1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei [ihrer] Festsetzung […] ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstücks, in [dem] die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.
(2) (weggefallen) (2) Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen Frist, deren Beginn von einer Zustellung abhängig ist, beginnt mit dieser auch gegen diejenige Partei, welche die Zustellung hat bewirken lassen.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 221.
2(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei [ihrer] Festsetzung […] ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstücks, in [dem] die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.
(2) Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen Frist, deren Beginn von einer Zustellung abhängig ist, beginnt mit dieser auch gegen diejenige Partei, welche die Zustellung hat bewirken lassen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.