§ 281 ZPO. Verweisung bei Unzuständigkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Juni 1924] |
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§ 281 | § 281 |
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. [2] Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt […] wird. | Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. [2] Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. [4] mitgeteilt wird. |
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 281. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. [2] Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. [4] mitgeteilt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.