§ 281 ZPO. Verweisung bei Unzuständigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][10. Januar 1924]
§ 281 § 281
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. [2] Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. [4] mitgeteilt wird. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 1 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. 5 mitgeteilt wird.
[10. Januar 1924–1. Juni 1924]
1§ 281. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 1 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. 5 mitgeteilt wird.
Anmerkungen:
1. 10. Januar 1924: Artt. II Nr. 1, III Abs. 1 Verordnung vom 22. Dezember 1923.