§ 297 ZPO. Form der Antragstellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910][1. Januar 1900]
§ 297 § 297
(1) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlesen werden. (1) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlesen werden.
(2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht mitgetheilt oder die Anträge in solchen nicht enthalten sind, muß die Verlesung aus einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftsatze erfolgen. (2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht mitgetheilt oder die Anträge in solchen nicht enthalten sind, muß die Verlesung aus einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftsatze erfolgen.
(3) Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen. (3) Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen.
(4) Die Verlesung kann durch eine Bezugnahme auf die die Anträge enthaltenden Schriftsätze ersetzt werden, soweit das Gericht es für ausreichend erachtet. (4) Die
(5) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die Nichtberücksichtigung der Anträge zur Folge. Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die Nichtberücksichtigung der Anträge zur Folge.
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 297.
(1) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlesen werden.
(2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht mitgetheilt oder die Anträge in solchen nicht enthalten sind, muß die Verlesung aus einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftsatze erfolgen.
(3) Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen.
(4) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die Nichtberücksichtigung der Anträge zur Folge.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.