§ 3 ZPO. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 3. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen § 3
Der Werth wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Der Werth wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 3. Der Werth wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 3, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

Umfeld von § 3 ZPO

§ 2 ZPO. Bedeutung des Wertes

§ 3 ZPO. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§ 4 ZPO. Wertberechnung; Nebenforderungen