§ 3 ZPO. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 3. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen | § 3 |
Der Werth wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. | Der Werth wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 3. Der Werth wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 3, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.