§ 4 ZPO. Wertberechnung; Nebenforderungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 4. 2Wertberechnung; Nebenforderungen.
3(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
4(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] sind Zinsen, Kosten und Provision, [die] außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 4, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 4 ZPO

§ 3 ZPO. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§ 4 ZPO. Wertberechnung; Nebenforderungen

§ 5 ZPO. Mehrere Ansprüche