§ 313a ZPO. Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. März 1993][1. Januar 1992]
§ 313a § 313a
(1) [1] Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. [2] Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten. (1) Des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bedarf es nicht, wenn die Parteien auf sie spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung verzichten und ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen; 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;
2. in Kindschaftssachen; 2. in Kindschaftssachen;
3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen; 3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;
4. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend. 4. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
[1. Januar 1992–1. März 1993]
1§ 313a.
(1) Des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bedarf es nicht, wenn die Parteien auf sie spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung verzichten und ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
  • 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;
  • 2. in Kindschaftssachen;
  • 23. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;
  • 34. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 35, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 1992: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
3. 1. Januar 1992: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

Umfeld von § 313a ZPO

§ 313 ZPO. Form und Inhalt des Urteils

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