§ 331a ZPO. Entscheidung nach Aktenlage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Februar 1943]
§ 331a § 331a
[1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. [2] Die Vorschriften des § 251a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. [1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. [2] (weggefallen)
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 331a. [1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. 2[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 39, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Februar 1943: §§ 7 Abs. 5, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.

Umfeld von § 331a ZPO

§ 331 ZPO. Versäumnisurteil gegen den Beklagten

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