§ 331a ZPO. Entscheidung nach Aktenlage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943][1. Januar 1934]
§ 331a § 331a
[1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. [2] (weggefallen) [1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. [2] Die Vorschriften des § 251a [Abs. 1] Satz 2 [bis] 4 finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1934–1. Februar 1943]
1§ 331a. [1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. 2[2] Die Vorschriften des § 251a [Abs. 1] Satz 2 [bis] 4 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 39, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

Umfeld von § 331a ZPO

§ 331 ZPO. Versäumnisurteil gegen den Beklagten

§ 331a ZPO. Entscheidung nach Aktenlage

§ 332 ZPO. Begriff des Verhandlungstermins