§ 333 ZPO. Nichtverhandeln der erschienenen Partei

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 333 § 333
Als nicht erschienen ist auch die[…] Partei anzusehen, [die] in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt. Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 333. Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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§ 333 ZPO. Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 334 ZPO. Unvollständiges Verhandeln