§ 333 ZPO. Nichtverhandeln der erschienenen Partei

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 333. Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fortsetzung derselben erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen.

Umfeld von § 333 ZPO

§ 332 ZPO. Begriff des Verhandlungstermins

§ 333 ZPO. Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 334 ZPO. Unvollständiges Verhandeln