§ 334 ZPO. Unvollständiges Verhandeln
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 334 | § 334 |
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so [sind] die Vorschriften dieses Titels [nicht anzuwenden]. | Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 334. Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 42, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.