§ 337 ZPO. Vertagung von Amts wegen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 337 § 337
[1] Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. [2] Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termine zu laden. [1] Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über den Antrag auf Erla[ß] des Versäumnißurtheils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten vertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen, oder daß die Partei durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert worden sei. [2] Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termine zu laden.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 337. 2[1] Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über den Antrag auf Erla[ß] des Versäumnißurtheils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten vertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen, oder daß die Partei durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert worden sei. [2] Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termine zu laden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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