§ 348 ZPO. Originärer Einzelrichter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. März 1993–1. Januar 2002]
1§ 348.
2(1) Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
  • 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  • 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) [1] Über die Übertragung auf den Einzelrichter kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar,
3(3) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(4) [1] Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist. [2] Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 6, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 49, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.