§ 348 ZPO. Originärer Einzelrichter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Januar 1975] |
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§ 348 | § 348 |
(1) Die Zivilkammer kann den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht | (1) Die Zivilkammer kann den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht |
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder | 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder |
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. | 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. |
(2) [1] Über die Übertragung auf den Einzelrichter kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar, | (2) [1] Über die Übertragung auf den Einzelrichter kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar, |
(3) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. | (3) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits in mehr als einem Termin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. |
(4) [1] Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist. [2] Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. | (4) [1] Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist. [2] Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. |
[1. Januar 1975–1. Juli 1977]
1§ 348.
(1) Die Zivilkammer kann den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht
- 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
- 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) [1] Über die Übertragung auf den Einzelrichter kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar,
(3) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits in mehr als einem Termin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(4) [1] Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist. [2] Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 6, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.