§ 359 ZPO. Inhalt des Beweisbeschlusses

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1934]
§ 359. Inhalt des Beweisbeschlusses § 359
Der Beweisbeschluß enthält: Der Beweisbeschluß enthält:
1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 359. Der Beweisbeschluß enthält:
  • 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
  • 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
  • 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 44, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.