§ 359 ZPO. Inhalt des Beweisbeschlusses
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 359 | § 359 |
Der Beweisbeschluß enthält: | Der Beweisbeschluß enthält: |
1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; | 1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist; |
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; | 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; |
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen | 3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen auf das Beweismittel berufen hat; |
hat. | 4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 359. Der Beweisbeschluß enthält:
- 1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist;
- 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
- 3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen auf das Beweismittel berufen hat;
- 4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.