§ 4 ZPO. Wertberechnung; Nebenforderungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 4 § 4
(1) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage[,] in der Berufungs- und Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. (1) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage[,] in der Berufungs- und Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] sind Zinsen, Kosten und Provision, [die] außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen. (2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] sind Zinsen, Kosten und Provision, welche außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 4.
2(1) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage[,] in der Berufungs- und Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
3(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] sind Zinsen, Kosten und Provision, welche außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
2. 28. August 1923: Artt. III Nr. 1, VIII Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1923.
3. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

Umfeld von § 4 ZPO

§ 3 ZPO. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

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§ 5 ZPO. Mehrere Ansprüche