§ 4 ZPO. Wertberechnung; Nebenforderungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900][1. Oktober 1879]
§ 4 § 4
(1) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung sind Zinsen, Kosten und Provision, welche außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 4. Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

Umfeld von § 4 ZPO

§ 3 ZPO. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§ 4 ZPO. Wertberechnung; Nebenforderungen

§ 5 ZPO. Mehrere Ansprüche