§ 485 ZPO. Zulässigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 485. 2Zulässigkeit.
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) [1] Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, daß
  • 1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
  • 2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
  • 3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird.
[2] Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 30, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.