§ 486 ZPO. Zuständiges Gericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 486. 2Zuständiges Gericht.
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozeßgericht zu stellen.
(2) [1] Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. [2] In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.
(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 30, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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