§ 512 ZPO. Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 512. Vorentscheidungen im ersten Rechtszug | § 512 |
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. | Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, [die] dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern sofern [sie] nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 512. Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, [die] dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern sofern [sie] nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.