§ 512 ZPO. Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 512 | § 512 |
Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, [die] dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern sofern [sie] nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind. | Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 512. Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.