§ 520 ZPO. Berufungsbegründung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juni 1924] |
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§ 520 | § 520 |
(1) [1] Wird die Berufung nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. [2] In der Bekanntmachung soll der Berufungsbeklagte, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, darauf hingewiesen werden, daß er sich vor dem Berufungsgerichte durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. | (1) [1] Wird die Berufung nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. [2] In der Bekanntmachung soll der Berufungsbeklagte, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, darauf hingewiesen werden, daß er sich vor dem Berufungsgerichte durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. |
(2) [Auf die] Frist, [die] zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, [sind] die Vorschriften des § 262 entsprechend[… anzuwenden]. | (2) In betreff der Frist, welche zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 520.
(1) 2[1] Wird die Berufung nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. 3[2] In der Bekanntmachung soll der Berufungsbeklagte, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, darauf hingewiesen werden, daß er sich vor dem Berufungsgerichte durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß.
(2) In betreff der Frist, welche zwischen dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 29, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 73 Abs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 73 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 71, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.