§ 533 ZPO. Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 533 § 533
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die i[m] erste[n Rechtszuge] die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, daß die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem [weg]gefallen sind. (1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die in erster Instanz die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, daß die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem fortgefallen sind.
(2) War eine Partei i[m] erste[n Rechtszuge] vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die […] Vernehmung oder Beeidigung [im ersten Rechtszuge] unzulässig war. (2) War eine Partei in erster Instanz vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die in […] erste[r] Instanz erfolgte Vernehmung oder Beeidigung unzulässig war.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 533.
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die in erster Instanz die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, daß die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem fortgefallen sind.
2(2) War eine Partei in erster Instanz vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die in […] erste[r] Instanz erfolgte Vernehmung oder Beeidigung unzulässig war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 12, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage

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