§ 533 ZPO. Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 533.
(1) Die in erster Instanz erfolgte Annahme oder Zurückschiebung eines Eides behält ihre Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
(2) Dasselbe gilt von der Leistung, von der Verweigerung der Leistung und von der Erlassung eines Eides, wenn die Entscheidung, durch welche die Leistung des Eides angeordnet ist, von dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 533 ZPO

§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage

§ 533 ZPO. Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

§ 534 ZPO. Verlust des Rügerechts