§ 547 ZPO. Absolute Revisionsgründe
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1965] | [1. Januar 1962] |
---|---|
§ 547 | § 547 |
(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist. | (1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist. |
(2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision | (2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: |
statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung | 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; |
handelt. | 2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. |
(3) (weggefallen) | (3) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt. |
[1. Januar 1962–1. Januar 1965]
1§ 547.
2(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist.
3(2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt:
- 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
- 2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.88, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.
- 3. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.
- 4. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. c, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.