§ 547 ZPO. Absolute Revisionsgründe
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1962] | [1. Oktober 1950] |
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§ 547 | § 547 |
(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist. | (1) Ohne Zulassung |
(2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: | und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: |
1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; | 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; |
2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. | 2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. |
(3) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt. | (2) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1962]
1§ 547.
(1) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt:
- 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
- 2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind.
(2) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.88, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.