§ 552 ZPO. Zulässigkeitsprüfung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[22. Juni 1980] | [1. Juli 1977] |
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§ 552 | § 552 |
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. | Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. |
[1. Juli 1977–22. Juni 1980]
1§ 552. Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 73, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.