§ 552 ZPO. Zulässigkeitsprüfung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[9. Juni 1905] | [1. Januar 1900] |
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§ 552 | § 552 |
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. | (1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. |
(2) Die Einlegung der Revision vor Zustellung des Urteils ist wirkungslos. | (2) [1] Die Revision kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden. [2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos. |
[1. Januar 1900–9. Juni 1905]
1§ 552.
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
(2) [1] Die Revision kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden. [2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.