§ 561 ZPO. Revisionszurückweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[9. Juni 1905][1. Januar 1900]
§ 561 § 561
[1] Für die Entscheidung des Revisionsgerichts sind die in dem angefochtenen Urtheile gerichtlich festgestellten Thatsachen maßgebend. [2] Außer denselben können nur die im § 554 Nr. 2 b, c erwähnten Thatsachen berücksichtigt werden. [1] Für die Entscheidung des Revisionsgerichts sind die in dem angefochtenen Urtheile gerichtlich festgestellten Thatsachen maßgebend. [2] Außer denselben können nur die im § [554] Nr. 2, 3 erwähnten Thatsachen berücksichtigt werden.
[1. Januar 1900–9. Juni 1905]
1§ 561. [1] Für die Entscheidung des Revisionsgerichts sind die in dem angefochtenen Urtheile gerichtlich festgestellten Thatsachen maßgebend. 2[2] Außer denselben können nur die im § [554] Nr. 2, 3 erwähnten Thatsachen berücksichtigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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