§ 574 ZPO. Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 574.
(1) Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, können andere als die in der Klage vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden.
(2) Das neue Vorbringen und die Erhebung einer Widerklage ist von einem Sühneversuche nicht abhängig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.