§ 576 ZPO. Gründe der Rechtsbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] |
---|---|
§ 576 | § 576 |
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen. | (1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen. |
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt. | (2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt. |
(3) Die [Vorschrift] des ersten Absatzes gilt auch für [den Bundesgerichtshof] und die Oberlandesgerichte. | (3) Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichsgericht und die Oberlandesgerichte. |
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 576.
2(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen.
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 3. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 13, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.