§ 608 ZPO. Übersetzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2025]
1§ 608. Übersetzung.
(1) [1] Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. [2] Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. [3] Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.
(2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.
(3) [1] Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. [2] Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 2025: Artt. 2 Nr. 5, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024.