§ 658 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 658. Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 658
(1) [1] In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. [2] § 690 Abs. 3 gilt entsprechend. (1) [1] In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. [2] § 690 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 658.
(1) [1] In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. [2] § 690 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.

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