§ 695 ZPO. Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 695. [1] Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs gegen den Anspruch oder einen Theil desselben verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft. [2] Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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§ 696 ZPO. Verfahren nach Widerspruch