§ 695 ZPO. Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 695. Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die Rechtswohlthat des Inventars nur geltend machen, wenn ihm dieselbe im Urtheile vorbehalten ist.

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§ 694 ZPO. Widerspruch gegen den Mahnbescheid

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§ 696 ZPO. Verfahren nach Widerspruch