§ 709 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 709. 2Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung. [1] Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 3[2] Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. 4[3] Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, daß die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 97, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 90a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 90a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 709 ZPO

§ 708 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

§ 709 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

§ 710 ZPO. Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers