§ 725 ZPO. Vollstreckungsklausel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1928] |
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§ 725. Vollstreckungsklausel | § 725 |
Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem [usw.] (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt." ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem [usw.] (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt." ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
[1. Januar 1928–1. Januar 2002]
1§ 725. Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem [usw.] (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt." ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.