§ 725 ZPO. Vollstreckungsklausel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1928]
§ 725. Vollstreckungsklausel § 725
Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem [usw.] (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt." ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem [usw.] (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt." ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
[1. Januar 1928–1. Januar 2002]
1§ 725. Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem [usw.] (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt." ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.