§ 725 ZPO. Vollstreckungsklausel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928] | [1. Juni 1924] |
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§ 725 | § 725 |
Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem [usw.] (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt." ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem [usw.] (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt." ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 725. Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem [usw.] (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt." ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.