§ 734 ZPO. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005]
1§ 734. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift. [1] Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist. [2] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. [3] Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 41, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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