§ 769 ZPO. Einstweilige Anordnungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. August 2008][1. Januar 2002]
§ 769. Einstweilige Anordnungen § 769. Einstweilige Anordnungen
(1) [1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zu[m] Erla[ß] des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß […] Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. [3] Die thatsächlichen Behauptungen, [die] den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. (1) [1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zu[m] Erla[ß] des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß […] Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Die thatsächlichen Behauptungen, [die] den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) [1] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb [der] die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt. (2) [1] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb [der] die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss. (3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
[1. Januar 2002–19. August 2008]
1§ 769. 2Einstweilige Anordnungen.
3(1) [1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zu[m] Erla[ß] des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß […] Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Die thatsächlichen Behauptungen, [die] den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) 4[1] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb [der] die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
5(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 95, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.