§ 769 ZPO. Einstweilige Anordnungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 769. Einstweilige Anordnungen | § 769 |
(1) [1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zu[m] Erla[ß] des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß […] Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Die thatsächlichen Behauptungen, [die] den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. | (1) [1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zu[m] Erla[ß] des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß […] Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Die thatsächlichen Behauptungen, [die] den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. |
(2) [1] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb [der] die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt. | (2) [1] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb [der] die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt. |
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss. | (3) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 769.
2(1) [1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zu[m] Erla[ß] des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß […] Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Die thatsächlichen Behauptungen, [die] den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.