§ 802a ZPO. Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 2026]
1§ 802a. Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) 2[1] Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
  • 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
  • 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
  • 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
  • 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
  • 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
[2] Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 9, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.

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