§ 888 ZPO. Nicht vertretbare Handlungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [16. Februar 1924] |
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§ 888 | § 888 |
(1) [1] Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Geldstrafen oder durch Haft anzuhalten sei. [2] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt. | (1) [1] Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Geldstrafen oder durch Haft anzuhalten sei. [2] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt. |
(2) Diese [Vorschrift] kommt im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurtheilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurtheilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung. | (2) Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurtheilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurtheilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung. |
[16. Februar 1924–1. Oktober 1950]
1§ 888.
2(1) 3[1] Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Geldstrafen oder durch Haft anzuhalten sei. [2] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 16. Februar 1924: Artt. XI Nr. 1 S. 2, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
- 3. 16. Februar 1924: Artt. XI Nr. 1 S. 1, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
- 4. 1. Januar 1900: Nr. 237 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.