§ 911 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1979] |
---|---|
§ 911. Erneuerung der Haft nach Entlassung | § 911 |
Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. | Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. |
[1. Juli 1979–1. Januar 2002]
1§ 911. Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.