§ 952 ZPO. Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 952. Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags § 952
(1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen. (1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, [der] vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt worden ist. (2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, [der] vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt worden ist.
(3) Vor Erla[ß] des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eidesstatt, angeordnet werden. (3) Vor Erla[ß] des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eidesstatt, angeordnet werden.
(4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, [die] dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt. (4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, [die] dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 952.
(1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
2(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, [der] vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt worden ist.
3(3) Vor Erla[ß] des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eidesstatt, angeordnet werden.
4(4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, [die] dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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