§ 952 ZPO. Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 952 § 952
(1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen. (1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, [der] vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt worden ist. (2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, welcher vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt worden ist.
(3) Vor Erla[ß] des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eidesstatt, angeordnet werden. (3) Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eidesstatt, angeordnet werden.
(4) Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, [die] dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt. (4) Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, welche dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 952.
(1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
2(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, welcher vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt worden ist.
3(3) Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eidesstatt, angeordnet werden.
4(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, welche dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Januar 1900: Nr. 256 Buchst. b des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
4. 1. Januar 1900: Nr. 256 Buchst. a des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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