§ 22 DesignG. Einsichtnahme in das Register

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[18. August 2021][25. Mai 2018]
§ 22. Einsichtnahme in das Register § 22. Einsichtnahme in das Register
(1) [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. [2] Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn (1) [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. [2] Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. (2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit (3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit
1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit
2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt.
3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
[25. Mai 2018–18. August 2021]
1§ 22. Einsichtnahme in das Register.
2(1) [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. 3[2] Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
  • 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
  • 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
  • 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
4(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
5(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 24, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
4. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
5. 25. Mai 2018: Artt. 15 Nr. 2, 31 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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