§ 22 DesignG. Einsichtnahme in das Register
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[18. August 2021] | [25. Mai 2018] |
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§ 22. Einsichtnahme in das Register | § 22. Einsichtnahme in das Register |
(1) [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. [2] Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn | (1) [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. [2] Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn |
1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, | 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, |
2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder | 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder |
3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. | 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. |
(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. | (2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. |
(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit | (3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit |
1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, | eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit |
2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder | das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt. |
3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. |
[25. Mai 2018–18. August 2021]
1§ 22. Einsichtnahme in das Register.
2(1) [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. 3[2] Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
- 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
- 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
- 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
4(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
5(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 2. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 24, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 4. 25. Oktober 2013: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 5. 25. Mai 2018: Artt. 15 Nr. 2, 31 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017.