§ 22 DesignG. Einsichtnahme in das Register
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[25. Oktober 2013] | [1. Juni 2004] |
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§ 22. Einsichtnahme in das Register | § 22. Einsichtnahme in das Register |
(1) [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. [2] Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn | [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. [2] Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn |
1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, | 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist, |
2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder | 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder |
3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. | 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. |
(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. | |
(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt. |
[1. Juni 2004–25. Oktober 2013]
1§ 22. Einsichtnahme in das Register. [1] Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. [2] Das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
- 1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
- 2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
- 3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.